Eingang unverlangter Werbe Emails (Spaming) Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (Aktenzeichen: I-ZR 81/01) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Zusendung unverlangter eMails zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, eMail-Werbung zu erhalten... Beim Eintreffen unverlangter Werbe eMails wird bei uns die Absender-Domain für ein Jahr automatisch in einen Spam-Blocker aufgenommen. |
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Ehem.